Säntis, Anfang Dezember 2011

 

Anfang Dezember und der Säntis mit seinen 2.500 und nen Keks Metern hat nun auch endlich ein Schneekäppchen auf.

 

 

 

 

 

Ja ja, ich weiß ich bin keine so gute Fotografin, aber für ne Nikon Coolpix S9100 und einer Entfernung von ca. 50km Luftlinie ists sooooo schlecht ja nun auch wieder nicht :)

 

 

 

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Hundeverordnung Thurgau – gilt auch für Touristen

In der Schweiz gibt es landesweit Hundeverordnungen, die kantonal von einander abweichen können. Insbesondere die Rassenlisten sind bisweilen etwas unterschiedlich.

Was viele Menschen nicht unbedingt bedenken, die Hundeverordnung ist auch für Touristenhunde und ihre Halter bindend.

 

Hundeverordnung Thurgau

 

Besonders zu beachten für Halter von SoKas, nachstehend näher beschrieben:

 

 

Bewilligungspflicht in der Hundehaltung

 

Einige Hunderassen werden als potentiell gefährlich bezeichnet.

Wer einen solchen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt im Voraus eine kantonale Bewilligung. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die nicht im Kanton Thurgau wohnhaft sind, wenn sie sich mit ihrem Hund im Thurgau in der Öffentlichkeit aufhalten wollen. Gesuche für eine Bewilligung müssen dem kantonalen Veterinäramt rechtzeitig eingereicht werden. Eine Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar.

 

Folgende Hunderassen und Hundegruppen werden als potentiell gefährlich eingestuft:

 

 

  1. American Staffordshire Terrier

  2. Bull Terrier

  3. Cane Corso

  4. Dobermann

  5. Dogo Argentino

  6. Fila Brasileiro

  7. Mastiff (und Bullmastiff)

  8. Mastín Español

  9. Mastino Napoletano

10. Presa Canario (Alano, Dogo Canario)

11. Rottweiler

12. Staffordshire Bull Terrier

13. Tosa

14. Hunde des Typs Pitbull

 

 

Mit eingeschlossen sind neben rassenreinen Hunden auch Kreuzungen mit solchen Rassen und Einzelhunde, deren äusseres Erscheinungsbild vermuten lässt, dass sie von einer potentiell gefährlichen Rasse abstammen.

 

 

Die Erteilung der Bewilligung sowie allfällige Bedingungen und Auflagen basieren auf einer Beurteilung der Wesenssicherheit des Hundes!

 

Zusammen mit dem persönlich unterzeichneten Bewilligungsgesuch hat die gesuchstellende Person insbesondere folgende aktuelle Unterlagen einzureichen:

 

  • Handlungsfähigkeitszeugnis (erhältlich bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes);
  • Wohnsitzbestätigung (erhältlich bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes);
  • Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister (www.strafregister.admin.ch);
  • Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes (Stammbaum oder anderer Nachweis des Züchters oder Verkäufers);
  • Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen (Kursbestätigungen etc.);
  • Police der Haftpflichtversicherung gemäss § 1a des Gesetzes;
  • Passfoto der gesuchstellenden Person.

 

In der Regel wird ein Kostenvorschuss von 500.-  Franken verlangt und für weitere Personen fallen Kosten von Fr. 50.- an. Die Gebühren für weitere Hunde desselben Halters betragen Fr. 300.-.

 

 

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